Europäische Weltraumorganisation – Anlag · Europäische Weltraumorganisation – Anlage I
§ 11 Europäische Weltraumorganisation – Anlag
Artikel XI Artikel römisch elf
Die Organisation darf jede Art von Geldmitteln, Währungen oder Wertpapieren entgegennehmen und besitzen; sie kann für alle im Übereinkommen vorgesehenen Zwecke frei darüber verfügen und in dem zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlichen Umfang in jeder Währung Konten unterhalten.