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Europäische Weltraumorganisation – Anlag · Europäische Weltraumorganisation – Anlage V

§ 5 Europäische Weltraumorganisation – Anlag

Artikel V Artikel römisch fünf

En vigueurTexte officiel

Zeichnet sich zwischen zwei förmlichen Überprüfungen eine Entwicklung ab, die darauf schließen lässt, dass der Gesamtrückflusskoeffizient eines Mitgliedstaats wahrscheinlich unter der nach Artikel IV Absatz 6 festgesetzten Untergrenze liegen wird, legt der Generaldirektor dem Rat Vorschläge vor, in denen der Notwendigkeit des Ausgleichs Vorrang vor den Regeln der Organisation für die Auftragsvergabe gegeben wird.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2005-06-22