Europäische Weltraumorganisation – Anlag · Europäische Weltraumorganisation – Anlage V
§ 5 Europäische Weltraumorganisation – Anlag
Artikel V Artikel römisch fünf
Zeichnet sich zwischen zwei förmlichen Überprüfungen eine Entwicklung ab, die darauf schließen lässt, dass der Gesamtrückflusskoeffizient eines Mitgliedstaats wahrscheinlich unter der nach Artikel IV Absatz 6 festgesetzten Untergrenze liegen wird, legt der Generaldirektor dem Rat Vorschläge vor, in denen der Notwendigkeit des Ausgleichs Vorrang vor den Regeln der Organisation für die Auftragsvergabe gegeben wird.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2005-06-22