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Abkommen über technische Zusammenarbeit · Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan)

§ 10 Abkommen über technische Zusammenarbeit

Artikel 10

En vigueurTexte officiel

Die Regierung des Königreiches Bhutan hält die österreichischen Fachkräfte schadlos für erlittenen Schaden und klaglos in Bezug auf Ersatz oder Haftpflichtforderungen für Schäden, welche die österreichischen Fachkräfte in Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen dieses Abkommens wem immer zufügen, mit Ausnahme von Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten seitens der Fachkräfte entstehen.