Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

Abkommen über technische Zusammenarbeit · Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan)

§ 11 Abkommen über technische Zusammenarbeit

Artikel 11

En vigueurTexte officiel

Die Regierung des Königreiches Bhutan verpflichtet sich, alle Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Lieferungen, die von der Österreichischen Bundesregierung für in diesem Abkommen vorgesehene Aktivitäten und Dienstleistungen in das Königreich Bhutan verbracht werden, von allen Steuern, Gebühren und Zöllen zu befreien.