Rechtsbibliotheek en dossieranalyse · Oostenrijk · België · Europese Unie
LAWxPERT Aanmelden Gratis account

Abkommen über technische Zusammenarbeit · Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan)

§ 11 Abkommen über technische Zusammenarbeit

Artikel 11

Van krachtOfficiële tekst

Die Regierung des Königreiches Bhutan verpflichtet sich, alle Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Lieferungen, die von der Österreichischen Bundesregierung für in diesem Abkommen vorgesehene Aktivitäten und Dienstleistungen in das Königreich Bhutan verbracht werden, von allen Steuern, Gebühren und Zöllen zu befreien.