StudFG · Studienförderungsgesetz 1992
§ 43 StudFGVorentscheidung über die Vorstellung
7. Abschnitt Verfahren
Die Studienbeihilfenbehörde kann ohne Befassung des zuständigen Senates auf Grund einer Vorstellung und allfälliger weiterer Ermittlungen binnen zwei Monaten den von ihr erlassenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, ergänzen oder aufheben.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1999-03-01