Technisch-wissenschaftliche Zusammenarbe · Technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit (Slowakei)
§ 5 Technisch-wissenschaftliche Zusammenarbe
Artikel 5
Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen Unternehmen beider Staaten im Rahmen dieses Abkommens wird grundsätzlich auf kommerzieller Grundlage durchgeführt.