Technisch-wissenschaftliche Zusammenarbe · Technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit (Slowakei)
§ 6 Technisch-wissenschaftliche Zusammenarbe
Artikel 6
Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an den bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen an.