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Dienstordnung – Allgemeiner Teil · Dienstordnung – Allgemeiner Teil

§ 16 Dienstordnung – Allgemeiner Teil§ 16 Paragraph 16

Abschnitt I Abschnitt römisch eins Aufgaben und Stellung des Gesundheitsamtes

En vigueurTexte officiel

(1) Die oberen Bergbehörden sind berechtigt, Ersuchen in gesundheitlichen Angelegenheiten unmittelbar an das Gesundheitsamt zu richten.

(2) Die gesundheitliche Beaufsichtigung der Bergwerksbetriebe durch das Gesundheitsamt regeln die Oberbergämter mit der vorgesetzten Dienstbehörde des Gesundheitsamtes.

(3) Eine möglichst enge Zusammenarbeit der Gesundheitsämter mit den Bergrevierbeamten in Fragen des Gesundheitswesens ist sicherzustellen.