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Dienstordnung – Allgemeiner Teil · Dienstordnung – Allgemeiner Teil

§ 17 Dienstordnung – Allgemeiner Teil§ 17 Paragraph 17

Abschnitt I Abschnitt römisch eins Aufgaben und Stellung des Gesundheitsamtes

En vigueurTexte officiel

(1) Zwischen den Gerichten und den Gesundheitsämtern findet ein unmittelbarer Schriftverkehr statt.

(2) Wenn das Gesundheitsamt von einem Gericht um ein Gutachten ersucht worden ist, so hat der Amtsarzt der vorgesetzten Dienstbehörde zu berichten, falls er glaubt, daß durch die Erstattung des Gutachtens dienstliche Belange gefährdet würden. Das gleiche gilt, wenn ein Arzt des Gesundheitsamtes von einem Gericht als Zeuge geladen ist.