Weltgesundheitsorganisation – Satzung · Weltgesundheitsorganisation – Satzung
§ 24 Weltgesundheitsorganisation – SatzungArtikel 24
Kapitel VI Kapitel römisch sechs Der Exekutivrat
Der Rat besteht aus vierunddreißig von der gleichen Anzahl von Mitgliedern nominierten Personen. Die Gesundheitsversammlung wählt unter Berücksichtigung einer ausgewogenen geographischen Verteilung die Mitglieder, die berechtigt sind, eine Person für den Rat zu benennen; dabei müssen mindestens drei dieser Mitglieder aus jeder der nach Artikel 44 errichteten regionalen Organisationen gewählt werden. Jedes dieser Mitglieder soll eine Person mit Fachkenntnissen im Gesundheitswesen für den Rat ernennen; ihr können Stellvertreter und Berater beigegeben werden.
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- In Kraft seit 2005-09-15