Weltgesundheitsorganisation – Satzung · Weltgesundheitsorganisation – Satzung
§ 25 Weltgesundheitsorganisation – SatzungArtikel 25
Kapitel VI Kapitel römisch sechs Der Exekutivrat
Diese Mitglieder werden für drei Jahre gewählt und können wiedergewählt werden, vorausgesetzt dass die Amtszeit der zusätzlich gewählten Mitglieder unter den Mitgliedern, die auf der ersten Tagung der Gesundheitsversammlung nach Inkrafttreten der Satzungsänderung gewählt werden, durch welche die Mitgliederzahl des Rates von zweiunddreißig auf vierunddreißig erhöht wird, nach Bedarf so gekürzt wird, dass die Wahl wenigstens eines Mitglieds aus jeder regionalen Organisation in jedem Jahr ermöglicht wird.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2005-09-15