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Weltgesundheitsorganisation – Satzung · Weltgesundheitsorganisation – Satzung

§ 25 Weltgesundheitsorganisation – SatzungArtikel 25

Kapitel VI Kapitel römisch sechs Der Exekutivrat

Van krachtOfficiële tekst

Diese Mitglieder werden für drei Jahre gewählt und können wiedergewählt werden, vorausgesetzt dass die Amtszeit der zusätzlich gewählten Mitglieder unter den Mitgliedern, die auf der ersten Tagung der Gesundheitsversammlung nach Inkrafttreten der Satzungsänderung gewählt werden, durch welche die Mitgliederzahl des Rates von zweiunddreißig auf vierunddreißig erhöht wird, nach Bedarf so gekürzt wird, dass die Wahl wenigstens eines Mitglieds aus jeder regionalen Organisation in jedem Jahr ermöglicht wird.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2005-09-15