Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

Weltgesundheitsorganisation – Satzung · Weltgesundheitsorganisation – Satzung

§ 69 Weltgesundheitsorganisation – SatzungArtikel 69

Kapitel XVI Kapitel römisch sechzehn Beziehungen zu anderen Organisationen

En vigueurTexte officiel

Die Organisation soll als eine der in Artikel 57 der Satzung der Vereinten Nationen vorgesehenen Spezialorganisationen mit den Vereinten Nationen in Verbindung gebracht werden.

Das Abkommen oder die Abkommen, welche die Organisation mit den Vereinten Nationen in Verbindung bringt, unterliegt der Genehmigung durch die Zweidrittelmehrheit der Gesundheitsversammlung.