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Weltgesundheitsorganisation – Satzung · Weltgesundheitsorganisation – Satzung

§ 70 Weltgesundheitsorganisation – SatzungArtikel 70

Kapitel XVI Kapitel römisch sechzehn Beziehungen zu anderen Organisationen

En vigueurTexte officiel

Die Organisation soll wirksame Verbindung mit solchen anderen zwischenstaatlichen Organisationen herstellen und mit ihnen eng zusammenarbeiten, soweit dies wünschenswert ist. Jedes förmliche, mit solchen Organisationen eingegangene Abkommen unterliegt der Genehmigung durch die Zweidrittelmehrheit der Gesundheitsversammlung.