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EpiG · Epidemiegesetz 1950

§ 36 EpiGKostenbestreitung aus dem Bundesschatz.

III. HAUPTSTÜCK. römisch drei. HAUPTSTÜCK. Entschädigung und Bestreitung der Kosten.

En vigueurTexte officiel

(1) Aus dem Bundesschatz sind zu bestreiten:

a) die Kosten von Früherkennungs- und Überwachungsprogrammen gemäß § 5a;

b) die Kosten der in staatlichen Untersuchungsanstalten nach § 5 vorgenommenen Untersuchungen;

c) die Kosten der Vertilgung von Tieren, durch die Krankheitskeime verbreitet werden können (§ 14);

d) die Kosten der Überwachung und Absonderung ansteckungsverdächtiger Personen (§ 17);

e) die Kosten für die Beistellung von Unterkünften (§ 22);

f) die Kosten der Vorkehrungen für Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete (§ 24);

g) die Gebühren der Epidemieärzte (§ 27);

h) die Entschädigungen für die bei einer Desinfizierung beschädigten oder vernichteten Gegenstände (§§ 29 bis 31);

i) die Vergütungen für den Verdienstentgang (§ 32) und die Behandlungskosten gemäß § 33a Abs. 2;

k) die Ruhe- und Versorgungsgenüsse für Ärzte und ihre Hinterbliebenen (§ 34);

l) die Ruhe- und Versorgungsgenüsse für Pflegepersonen und ihre Hinterbliebenen (§ 35);

m) die Kosten der von den staatlichen Behörden und Organen aus Anlaß der Durchführung dieses Gesetzes zu pflegenden Amtshandlungen;

n) die Kosten für die Beauftragungen nach § 5 Abs. 4.

(2) Über Ansprüche, die nach Abs. 1 erhoben werden, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt der Bund.

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  • In Kraft seit 2023-07-01