§ 37 EpiGKostenersatz durch die Parteien.
III. HAUPTSTÜCK. römisch drei. HAUPTSTÜCK. Entschädigung und Bestreitung der Kosten.
Wird als nicht mehr geltend festgestellt. (Übergangsnovelle BGBl. Nr. 269/1925 .)
III. HAUPTSTÜCK. römisch drei. HAUPTSTÜCK. Entschädigung und Bestreitung der Kosten.
Wird als nicht mehr geltend festgestellt. (Übergangsnovelle BGBl. Nr. 269/1925 .)