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Übereinkommen zur Errichtung der Pflanze · Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum

§ 9 Übereinkommen zur Errichtung der PflanzeDer Rat

Artikel IX Artikel römisch neun

En vigueurTexte officiel

a) Der Rat der Organisation besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten.

Jeder Mitgliedstaat ist berechtigt, einen Vertreter und einen Stellvertreter zum Rat zu ernennen.

Die von den Mitgliedstaaten ernannten Vertreter und Stellvertreter können sich von Mitarbeitern und Beratern begleiten lassen.

b) Jeder Mitgliedstaat hat eine Stimme im Rat.