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Übereinkommen zur Errichtung der Pflanze · Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum

§ 10 Übereinkommen zur Errichtung der PflanzeTagungen des Rates

Artikel X Artikel römisch zehn

En vigueurTexte officiel

a) Der Rat tritt normalerweise einmal im Jahr zu einer ordentlichen Tagung zusammen.

b) Auf ein schriftliches, an den Vorsitzenden gerichtetes Ersuchen von mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten muß jederzeit eine außerordentliche Tagung des Rates einberufen werden.