§ 10 Übereinkommen zur Errichtung der PflanzeTagungen des Rates
Artikel X Artikel römisch zehn
a) Der Rat tritt normalerweise einmal im Jahr zu einer ordentlichen Tagung zusammen.
b) Auf ein schriftliches, an den Vorsitzenden gerichtetes Ersuchen von mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten muß jederzeit eine außerordentliche Tagung des Rates einberufen werden.