Internationales Abkommen über Leichenbef · Internationales Abkommen über Leichenbeförderung
§ 6 Internationales Abkommen über LeichenbefArtikel 6.
B. Besondere Vorschriften
Für die Beförderung mit Kraftwagen gelten außer den allgemeinen Vorschriften der Artikel 1 bis 4 folgende Bestimmungen:
a) Der Sarg ist möglichst in einem besonderen Leichenwagen oder in einem geschlossenen gewöhnlichen Gepäckwagen zu befördern.
b) Zusammen mit dem Sarg dürfen nur Gegenstände wie Kränze, Blumensträuße usw. befördert werden.