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Internationales Abkommen über Leichenbef · Internationales Abkommen über Leichenbeförderung

§ 6 Internationales Abkommen über LeichenbefArtikel 6.

B. Besondere Vorschriften

ДействуетОфициальный текст

Für die Beförderung mit Kraftwagen gelten außer den allgemeinen Vorschriften der Artikel 1 bis 4 folgende Bestimmungen:

a) Der Sarg ist möglichst in einem besonderen Leichenwagen oder in einem geschlossenen gewöhnlichen Gepäckwagen zu befördern.

b) Zusammen mit dem Sarg dürfen nur Gegenstände wie Kränze, Blumensträuße usw. befördert werden.