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Pflanzenschutz – Zusammenarbeit · Pflanzenschutz – Zusammenarbeit

§ 5 Pflanzenschutz – ZusammenarbeitArtikel 5.

En vigueurTexte officiel

Beide Vertragschließenden Teile verpflichten sich, in der Grenzzone die Bekämpfung der in Artikel 4 dieses Abkommens angeführten Pflanzenkrankheiten und -schädlinge durchzuführen, um deren Übertragung bzw. Übergreifen vom Territorium des einen Vertragschließendes Teiles auf das Territorium des anderen Vertragschließendes Teiles zu verhindern.