Pflanzenschutz – Zusammenarbeit · Pflanzenschutz – Zusammenarbeit
§ 5 Pflanzenschutz – ZusammenarbeitArtikel 5.
Beide Vertragschließenden Teile verpflichten sich, in der Grenzzone die Bekämpfung der in Artikel 4 dieses Abkommens angeführten Pflanzenkrankheiten und -schädlinge durchzuführen, um deren Übertragung bzw. Übergreifen vom Territorium des einen Vertragschließendes Teiles auf das Territorium des anderen Vertragschließendes Teiles zu verhindern.