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Tuberkulosegesetz · Tuberkulosegesetz

§ 24 Tuberkulosegesetz

II. HAUPTSTÜCK römisch zwei. HAUPTSTÜCK Vorbeugung gegen Tuberkulose

En vigueurTexte officiel

(1) Die in der nach § 23 erlassenen Verordnung bezeichneten Personen sind verpflichtet, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen. Wird der Vorladung nicht Folge geleistet, ist ein Ladungsbescheid gemäß AVG zu erlassen. Wird die Vornahme der Untersuchung verweigert, ist diese bescheidmäßig anzuordnen.

(2) Auf Verlangen hat die Bezirksverwaltungsbehörde der untersuchten Person eine Bestätigung über die durchgeführte Untersuchung auszustellen

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2016-07-31