Tuberkulosegesetz · Tuberkulosegesetz
§ 24 Tuberkulosegesetz
II. HAUPTSTÜCK römisch zwei. HAUPTSTÜCK Vorbeugung gegen Tuberkulose
(1) Die in der nach § 23 erlassenen Verordnung bezeichneten Personen sind verpflichtet, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen. Wird der Vorladung nicht Folge geleistet, ist ein Ladungsbescheid gemäß AVG zu erlassen. Wird die Vornahme der Untersuchung verweigert, ist diese bescheidmäßig anzuordnen.
(2) Auf Verlangen hat die Bezirksverwaltungsbehörde der untersuchten Person eine Bestätigung über die durchgeführte Untersuchung auszustellen
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- In Kraft seit 2016-07-31