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Europäisches Übereinkommen über den Schu · Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

§ 11 Europäisches Übereinkommen über den SchuARTIKEL 11

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

En vigueurTexte officiel

1. Der Begleiter oder der Beauftragte des Absenders hat die Tiere zu versorgen, zu füttern und zu tränken und sie gegebenenfalls zu melken.

2. Milchgebende Kühe sind in Abständen von nicht mehr als 12 Stunden zu melken.

3. Um dem Begleiter die Betreuung zu ermöglichen, muß er gegebenenfalls über geeignete Beleuchtungsmittel verfügen.