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Europäisches Übereinkommen über den Schu · Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

§ 12 Europäisches Übereinkommen über den SchuARTIKEL 12

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

En vigueurTexte officiel

Während des Transportes erkrankte oder verletzte Tiere müssen sobald wie möglich tierärztlich behandelt und soweit notwendig nur in einer Weise geschlachtet werden, die unnötiges Leiden vermeidet.