§ 20 Europäisches Übereinkommen über den SchuARTIKEL 20
B. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN EISENBAHNTRANSPORT
Sofern die Trennung der Tiere nach Artikel 7 erforderlich ist, kann sie entweder, wenn der Platz dies zuläßt, durch Anbinden der Tiere an getrennten Stellen des Wagens oder durch geeignete Trennwände erfolgen.