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Europäisches Übereinkommen über den Schu · Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

§ 20 Europäisches Übereinkommen über den SchuARTIKEL 20

B. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN EISENBAHNTRANSPORT

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Sofern die Trennung der Tiere nach Artikel 7 erforderlich ist, kann sie entweder, wenn der Platz dies zuläßt, durch Anbinden der Tiere an getrennten Stellen des Wagens oder durch geeignete Trennwände erfolgen.