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Europäisches Übereinkommen über den Schu · Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

§ 21 Europäisches Übereinkommen über den SchuARTIKEL 21

B. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN EISENBAHNTRANSPORT

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Bei der Zugbildung und bei jeder Verschubbewegung ist jede Vorsorge zu treffen, daß heftige Stöße der Wagen, in denen sich Tiere befinden, vermieden werden.