§ 21 Europäisches Übereinkommen über den SchuARTIKEL 21
B. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN EISENBAHNTRANSPORT
Bei der Zugbildung und bei jeder Verschubbewegung ist jede Vorsorge zu treffen, daß heftige Stöße der Wagen, in denen sich Tiere befinden, vermieden werden.