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Europäisches Übereinkommen über den Schu · Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

§ 21 Europäisches Übereinkommen über den SchuARTIKEL 21

B. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN EISENBAHNTRANSPORT

ДействуетОфициальный текст

Bei der Zugbildung und bei jeder Verschubbewegung ist jede Vorsorge zu treffen, daß heftige Stöße der Wagen, in denen sich Tiere befinden, vermieden werden.