§ 8 Internationale Beförderung leicht verderArtikel 8
Kapitel III Kapitel römisch drei
Wird dieses Übereinkommen nicht beachtet, so wird weder das Bestehen noch die Gültigkeit der zur Durchführung der Beförderung abgeschlossenen Verträge berührt.
Kapitel III Kapitel römisch drei
Wird dieses Übereinkommen nicht beachtet, so wird weder das Bestehen noch die Gültigkeit der zur Durchführung der Beförderung abgeschlossenen Verträge berührt.