WLV-AufgabenV · WLV-Aufgabenverordnung
§ 1 WLV-AufgabenVAufgabenbereich der Dienststellen
I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT
Der Gebietsbauleitung obliegen innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereichs folgende Aufgaben:
1. Ausarbeitung des Arbeitsplanes für Gefahrenzonenplanung, Projektierung, Verbauungstätigkeit und Betreuungsdienst;
2. Ausarbeitung von Gefahrenzonenplänen, Projekten und Kollaudierungsoperaten;
3. Planung der kurz-, mittel- und langfristigen Verbauungstätigkeit, des Bedarfes an Personal, finanziellen Mitteln und Investitionen;
4. Durchführung der Verbauungsmaßnahmen
5. Durchführung der Überwachungs- und Erhebungstätigkeit in den Einzugsgebieten der Wildbäche und Lawinen einschließlich der Überwachung durchgeführter Maßnahmen und der Obsorge für die Erhaltung der im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen errichteten Anlagen;
6. Wahrnehmung des Anhörungsrechtes bei gemäß § 100 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 vorgesehenen Maßnahmen;
7. Bewirtschaftung von Bannwäldern in den Fällen und unter den Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975;
8. Vertretung des öffentlichen Interesses am Schutz vor Wildbächen und Lawinen in den im § 101 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975 näher bezeichneten Verfahren;
9. Bewirtschaftung der von der Sektion zugewiesenen finanziellen Mittel und der Interessentenbeiträge;
10. Erhebungen für den Wildbach- und Lawinenkataster und die Statistik, Führung von Statistiken;
11. Entsendung von Angehörigen der Gebietsbauleitung zur Mitwirkung als Sachverständige gemäß § 173 des Forstgesetzes 1975, Beratungstätigkeit;
12. Mitwirkung bei Einsätzen im Falle von Wildbach- und Lawinenkatastrophen;
13. Abwicklung des Geschäftsverkehrs im Rahmen der Durchführung der Aufgaben der Gebietsbauleitung.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2026-06-23
Renvoie à
- WLV-AufgabenV Art. 100
- WLV-AufgabenV Art. 101
- WLV-AufgabenV Art. 173