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WLV-AufgabenV · WLV-Aufgabenverordnung

§ 1 WLV-AufgabenVAufgabenbereich der Dienststellen

I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT

Van krachtOfficiële tekst

Der Gebietsbauleitung obliegen innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereichs folgende Aufgaben:

1. Ausarbeitung des Arbeitsplanes für Gefahrenzonenplanung, Projektierung, Verbauungstätigkeit und Betreuungsdienst;

2. Ausarbeitung von Gefahrenzonenplänen, Projekten und Kollaudierungsoperaten;

3. Planung der kurz-, mittel- und langfristigen Verbauungstätigkeit, des Bedarfes an Personal, finanziellen Mitteln und Investitionen;

4. Durchführung der Verbauungsmaßnahmen

5. Durchführung der Überwachungs- und Erhebungstätigkeit in den Einzugsgebieten der Wildbäche und Lawinen einschließlich der Überwachung durchgeführter Maßnahmen und der Obsorge für die Erhaltung der im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen errichteten Anlagen;

6. Wahrnehmung des Anhörungsrechtes bei gemäß § 100 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 vorgesehenen Maßnahmen;

7. Bewirtschaftung von Bannwäldern in den Fällen und unter den Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975;

8. Vertretung des öffentlichen Interesses am Schutz vor Wildbächen und Lawinen in den im § 101 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975 näher bezeichneten Verfahren;

9. Bewirtschaftung der von der Sektion zugewiesenen finanziellen Mittel und der Interessentenbeiträge;

10. Erhebungen für den Wildbach- und Lawinenkataster und die Statistik, Führung von Statistiken;

11. Entsendung von Angehörigen der Gebietsbauleitung zur Mitwirkung als Sachverständige gemäß § 173 des Forstgesetzes 1975, Beratungstätigkeit;

12. Mitwirkung bei Einsätzen im Falle von Wildbach- und Lawinenkatastrophen;

13. Abwicklung des Geschäftsverkehrs im Rahmen der Durchführung der Aufgaben der Gebietsbauleitung.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2026-06-23