Feuchtgebiete als Lebensraum für Wasser- · Feuchtgebiete als Lebensraum für Wasser- und Watvögel
§ 1 Feuchtgebiete als Lebensraum für Wasser-
Artikel 1
1. Feuchtgebiete im Sinne dieses übereinkommens sind Feuchtwiesen, Moor- und Sumpfgebiete oder Gewässer, die natürlich oder künstlich, dauernd oder zeitweilig, stehend oder fließend, Süß-, Brack- oder Salzwasser sind, einschließlich solcher Meeresgebiete, die eine Tiefe von sechs Metern bei Niedrigwasser nicht übersteigen.
2. Wat- und Wasservögel im Sinne dieses übereinkommens sind Vögel, die von Feuchtgebieten ökologisch abhängig sind.