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Feuchtgebiete als Lebensraum für Wasser- · Feuchtgebiete als Lebensraum für Wasser- und Watvögel

§ 1 Feuchtgebiete als Lebensraum für Wasser-

Artikel 1

ДействуетОфициальный текст

1. Feuchtgebiete im Sinne dieses übereinkommens sind Feuchtwiesen, Moor- und Sumpfgebiete oder Gewässer, die natürlich oder künstlich, dauernd oder zeitweilig, stehend oder fließend, Süß-, Brack- oder Salzwasser sind, einschließlich solcher Meeresgebiete, die eine Tiefe von sechs Metern bei Niedrigwasser nicht übersteigen.

2. Wat- und Wasservögel im Sinne dieses übereinkommens sind Vögel, die von Feuchtgebieten ökologisch abhängig sind.