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Feuchtgebiete als Lebensraum für Wasser- · Feuchtgebiete als Lebensraum für Wasser- und Watvögel

§ 9 Feuchtgebiete als Lebensraum für Wasser-

Artikel 9

En vigueurTexte officiel

1. Dieses übereinkommen steht auf unbegrenzte Zeit zur Unterzeichnung offen.

2. Jedes Mitglied der Vereinten Nationen, einer ihrer Sonderorganisationen, der Internationalen Atomenergie-Organisation sowie jede Partei der Satzung des Internationalen Gerichtshof kann Partei dieses übereinkommens werden durch

a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation;

b) Unterzeichnung vorbehaltlich der Ratifikation und nachfolgende Ratifikation;

c) Beitritt.

3. Ratifikation oder Beitritt werden durch die Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (im folgenden als „Verwahrer“ bezeichnet) wirksam.