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Übereinkommen über die Erhaltung der eur · Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume

§ 12 Übereinkommen über die Erhaltung der eurArtikel 12

KAPITEL V KAPITEL römisch fünf ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN

En vigueurTexte officiel

Die Vertragsparteien können strengere als die nach diesem Übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen zur Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere sowie ihrer natürlichen Lebensräume treffen.