§ 12 Übereinkommen über die Erhaltung der eurArtikel 12
KAPITEL V KAPITEL römisch fünf ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN
Die Vertragsparteien können strengere als die nach diesem Übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen zur Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere sowie ihrer natürlichen Lebensräume treffen.