Schutz von Tieren in landwirtschaftliche · Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
§ 11 Schutz von Tieren in landwirtschaftlicheArtikel 11
KAPITEL II KAPITEL römisch zwei Ausführliche Bestimmungen für die Durchführung
Der Ständige Ausschuß kann auf Ersuchen einer Vertragspartei ein Gutachten zu jeder Frage des Tierschutzes erstatten.