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Schutz von Tieren in landwirtschaftliche · Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen

§ 10 Schutz von Tieren in landwirtschaftlicheArtikel 10

KAPITEL II KAPITEL römisch zwei Ausführliche Bestimmungen für die Durchführung

En vigueurTexte officiel

Der Ständige Ausschuß erleichtert erforderlichenfalls die gütliche Beilegung von Schwierigkeiten, die sich zwischen den Vertragsparteien aus der Durchführung dieses Übereinkommens ergeben könnten.