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Schutz von Tieren in landwirtschaftliche · Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen

§ 10 Schutz von Tieren in landwirtschaftlicheArtikel 10

KAPITEL II KAPITEL römisch zwei Ausführliche Bestimmungen für die Durchführung

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Der Ständige Ausschuß erleichtert erforderlichenfalls die gütliche Beilegung von Schwierigkeiten, die sich zwischen den Vertragsparteien aus der Durchführung dieses Übereinkommens ergeben könnten.