Schutz von Tieren in landwirtschaftliche · Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
§ 10 Schutz von Tieren in landwirtschaftlicheArtikel 10
KAPITEL II KAPITEL römisch zwei Ausführliche Bestimmungen für die Durchführung
Der Ständige Ausschuß erleichtert erforderlichenfalls die gütliche Beilegung von Schwierigkeiten, die sich zwischen den Vertragsparteien aus der Durchführung dieses Übereinkommens ergeben könnten.