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GTG · Gentechnikgesetz

§ 73 GTGMeldepflichten

IV. ABSCHNITT römisch vier. ABSCHNITT Genetische Analysen und Anwendung von GVO zu therapeutischen Zwecken

En vigueurTexte officiel

Der Leiter einer Einrichtung gemäß § 68 hat der Behörde alle im Hinblick auf die Durchführung von genetischen Analysen des Typs 3 oder 4 wesentlichen Änderungen der sachlichen und personellen Ausstattung der zugelassenen Einrichtung unverzüglich, sowie eine Zusammenfassung über die in dieser Einrichtung durchgeführten genetischen Analysen des Typs 3 oder 4 mittels Formblatt (Anlage 2) jeweils für das abgelaufene Jahr, beginnend mit 1. Februar 2006, zu melden.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2005-12-01