§ 16 Internationales Übereinkommen zum SchutzZusammensetzung des Rates; Abstimmungen
ARTIKEL 16
(1) Der Rat besteht aus den Vertretern der Verbandsstaaten. Jeder Verbandsstaat ernennt einen Vertreter für den Rat und einen Stellvertreter.
(2) Den Vertretern oder Stellvertretern können Mitarbeiter oder Berater zur Seite stehen.
(3) Jeder Verbandsstaat hat im Rat eine Stimme.