Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Internationales Übereinkommen zum Schutz · Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

§ 16 Internationales Übereinkommen zum SchutzZusammensetzung des Rates; Abstimmungen

ARTIKEL 16

In forceOfficial text

(1) Der Rat besteht aus den Vertretern der Verbandsstaaten. Jeder Verbandsstaat ernennt einen Vertreter für den Rat und einen Stellvertreter.

(2) Den Vertretern oder Stellvertretern können Mitarbeiter oder Berater zur Seite stehen.

(3) Jeder Verbandsstaat hat im Rat eine Stimme.