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Internationales Übereinkommen zum Schutz · Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

§ 17 Internationales Übereinkommen zum SchutzBeobachter in Sitzungen des Rates

ARTIKEL 17

In forceOfficial text

(1) Staaten, die nicht Mitglieder des Verbands sind und diese Akte unterzeichnet haben, werden als Beobachter zu den Sitzungen des Rates eingeladen.

(2) Zu diesen Sitzungen können auch andere Beobachter oder Sachverständige eingeladen werden.