§ 17 Internationales Übereinkommen zum SchutzBeobachter in Sitzungen des Rates
ARTIKEL 17
(1) Staaten, die nicht Mitglieder des Verbands sind und diese Akte unterzeichnet haben, werden als Beobachter zu den Sitzungen des Rates eingeladen.
(2) Zu diesen Sitzungen können auch andere Beobachter oder Sachverständige eingeladen werden.